AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen
1 Allgemeines:
1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge,
Lieferungen und Leistungen (auch künftige) der Fa. Sommerer GmbH & Co. KG, sofern nicht durch Einzelvertag anders schriftlich vereinbart wird. Von dieser Bedingung abweichende Vereinbarungen müssen schriftlich in der Auftragsbestätigung mit aufgenommen werden, entgegenstehenden oder von unseren Allgeneinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
1.2 Für die vertragliche Beziehung gilt ausschließlich deutsches Recht.
1.3 Eine Übertragung von Rechten aus diesem Vertrag ist nur mit unserer Zustimmung zulässig.
2 Angebote, Lieferung und Vertragsabschluss:
2.1 Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von vier Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass wir dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellten Liefergegenstände zusenden.
2.2 Teillieferungen so wie Mehr – oder Minderlieferungen bis 10% sind zulässig.
2.3 Angebote von Fa. Sommerer GmbH & Co. KG sind freibleibend und verbindlich. Ein Angebot im Sinne dieser Bestimmung stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes durch den Geschäftspartner dar. An Abbildung, Zeichnung, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftliche Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind; vor Ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Freigabe.
2.4 In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltende Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben – stehts freibleibend und unverbindlich.
2.5 Sollte die Fa. Sommerer GmbH & Co. KG aufgrund einer Vereinbarung ein verbindliches Angebot abgeben, gilt dies für eine Frist von 30 Tagen ab dem Datum der Abgabe, wenn nicht im Angebot eine andere Frist bestimmt ist.
2.6 Der Besteller trägt die alleinige Verantwortung für die von ihm beizubringenden Unterlagen, wozu Zeichnungen, Lehren, Muster und sonstige Unterlagen gehören. Darüber hinaus hat der Besteller Sorge dafür zu tragen, dass von ihm beigebrachte Ausführungen die Rechte Dritter nicht verletzt werden. Eine Haftung des Unternehmens scheidet insofern aus.
2.7 Muster der herzustellenden Gegenstände werden nur gegen einer entsprechenden, im Einzelfall festzulegenden Betrag geliefert. Zu dem gehen Versuche besonderer Art mit eigenen Werkzeugen und Maschinen auf Kosten des Kunden.
2.8 Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen wurde, sind der Versandweg und die Versandmittel der Wahl des Unternehmens überlassen.
2.9 Wir bemühen uns, die zugesagte Lieferzeit, die lediglich annähernd bezeichnet ist, einzuhalten. Können wir die Lieferzeit infolge höherer Gewalt oder anderer, von uns nicht zu vertretender Umstand nicht einhalten, so verlängert sie sich um einen angemessenen Zeitraum. In allen anderen Fällen kann der Käufer uns nach Ablauf der Lieferzeit schriftlich eine angemessene Nachfrist setzten mit der Erklärung, dass er nach fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurücktrete. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzug oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
2.10 Die Gefahr geht dem Käuferüber, sobald die Sendung der Fa. Sommerer GmbH & Co. KG an die den Transport ausführende Person übergeben wurde. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft an den Käufer über.
2.11 Beanstandungen wegen Falschlieferungen und Fehlmengen können nur berücksichtigt werden, wenn sie uns spätestens 10 Arbeitstage nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich angezeigt werden. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb von 6 Wochen geltend zu machen.
2.12 Äußerlich erkennbaren Transportschäden sind sofort durch den Transporteur ( Bahn, Post, Fahrer des Transportunternehmens usw.) feststellen und bescheinigen zu lassen. Hierbei ist zu fordern, dass Umfang und – voraussichtliche – Ursache des Schadens mit angegeben werden. Die Annahme der Sendung ist zu verweigern, wenn vorherstehende Angaben nicht bescheinigt werden.
2.13 Abrufaufträge sind auf 1 Jahr befristet, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Die Fa. Sommerer GmbH & Co. KG wird bei Fristende eines Abrufes die noch offenen Positionen – auch ohne ausdrücklichen Abruf durch den Besteller – liefern und berechnen.
3 Preise:
3.1 Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung und Versand.
3.2 Es gelten die Preise die zum Zeitpunkt der Lieferung maßgeblichen Angebotes.
3.3 Preisstellung und Datierung der Rechnung erfolgen auf den Versandtag, bzw. für Zollpflichtige Waren, werden diese für die Ausfuhrdokumente benötigt und werden ab der Auslieferung der Waren Notiert.
4 Zahlung:
4.1 Unsere Rechnungen sind, nach 30 Tagen rein Netto zuzüglich Mwst., Verpackung und Versand. Skonto wird nicht gewährt, wenn ein fälliger Saldo zu unseren Gunsten vorhanden ist.
4.2 Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Geldeingang bei Fa. Sommerer GmbH & Co. KG an.
4.3 Fälligkeits- bzw. Verzugszinsen werden in Höhe von 8% pa über dem jeweiligen Basiszinssatz erhoben, wenn nicht ein höherer Schaden nachgewiesen wird. (§§288 BGB, 252 HGB) Daneben kann die Fa. Sommerer GmbH & Co. KG ab der 2. Mahnung eine Mahnkostenpauschale i.H.v. 20,00 € erheben. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns infolge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringer Schaden entstanden ist.
4.4 Bei wiederholt unberechtigten Skontoabzügen wird für die Nachberechnung nach billigem Ermessen eine Bearbeitungsgebühr von 10,00 € berechnet.
4.5 Falls wir uns zur Annahme von Wechsel, Schecks, Barzahlungen oder Forderungsabtrettungen bereiterklären, so erfolgt die Annahme nur zahlungshalber; die Kosten der Diskontierung und der Einziehung träg der Besteller.
4.6 Werden Umstände bekannt, die, die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellt, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, wenn der Besteller mit wenigstens einer Forderung in Verzug ist. In diesem Fall steht uns auch das Recht zu, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zu verweigern oder nur gegen Vorauszahlungen zu erbringen.
5 Eigentumsvorbehalt:
5.1 Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis unsere sämtlichen Forderungen und
Nebenforderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitiger oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
5.2 Erlischt das Eigentum von Fa. Sommerer GmbH & Co. KG durch Einbau, Verarbeitung, Umbildung oder Vermischung, so erwirbt die Fa. Sommerer GmbH & Co. KG Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung / Vermischung. Der Besteller verwahrt das so entstandene Allein – oder Miteigentum für uns.
5.3 Der Besteller darf solange den Liefergegenstand werde verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung so wie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er die Fa. Sommerer GmbH & Co. KG unverzüglich davon zu unterrichten.
5.4 Der Besteller darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen im gewöhnlichen Geschäftsgang veräußern, so lange er nicht im Verzug ist. Die aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund entstehenden Forderungen tritt der Besteller schon jetzt in voller Höhe an uns zur Sicherung unserer Forderung ab. Dies gilt auch für Forderungen gegenüber der Bank. Die Fa. Sommerer GmbH & Co. KG nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis die Forderung einzuziehen bleibt hiervon unberührt; wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seiner Zahlung- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Dies gilt entsprechend für die Erlösforderung aus dem Verkauf der einheitlichen Sache an die Fa. Sommerer GmbH & Co. KG. gem.5.2 ein Miteigentumsanteil hat.
5.5 Wenn der Wert der bestehenden Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% überstiegen sind, wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
6 Gewährleistung:
6.1 Die Gewährleistungspflicht der von Fa. Sommerer GmbH & Co. KG gelieferten Waren beträgt 6 Monate ab Gefahrübergang und setzt voraus, dass der Besteller seinen nach §§377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
6.2 Mängel an der von uns gelieferten Ware werden kostenlos nach unserer Wahl im Rahmen der Gewährleistung durch Instandsetzen, Austauschen oder Umtausch in eine gleichartige einwandfreie Ware behoben. Sollte die Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolglos bleiben, kann der Besteller nach seiner Wahl, Wandlung oder Minderung bezüglich der betroffenen Ware verlangen.
6.3 Mängelrügen hat der Auftraggeber innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu erheben. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung
innerhalb der Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Benutzung schriftlich zu rügen. Eine Mängelrüge berechtigt nicht zur Zurückhaltung fälliger Rechnungsbeträge.
6.4 Gewährleistungsansprüche jeder Art bestehen nicht, wenn der betreffende Mangel auf unsachgemäße Behandlung der Ware zurückführen ist, vom Besteller oder Dritten Eingriffe oder Änderungen an der Ware vorgenommen wurde, die Ware bestimmungswidrig oder außergewöhnlich gebraucht wurde und wenn der Besteller seiner Obliegenheit, die beanstandete Ware auf unser Verlangen unverzüglich an uns zurückgibt, nicht nachgekommen ist.
6.5 Die Fa. Sommerer GmbH & Co. KG haftet nicht dafür, dass die gelieferte Ware für den vom Besteller vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist, auch wenn wir die Ware für den Verwendungszweck vorgeschlagen haben. Unsere Beratungen erfolgen nach dem besten Wissen und Gewissen, jedoch für uns unverbindlich.
6.6 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – glich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
6.7 Vorstehende Haftungsfreizeichen gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grob Fahrlässig beruhen. Sie gilt ferner nicht, wenn der Besteller wegen Fehlens einer Beschaffenheitsgarantie Schadensersatzansprüche gem. §§443,444 BGB geltend macht.
6.8 Sofern wir fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzten, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
6.9 Diese Ansprüche und auch Ansprüche auf Ersatz von Folgegeschäften verjähren mit Ablauf der Gewährleistungsfrist, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
7 Gesamthaftung:
7.1 Eine weitgehende Haftung auf Schadensersatz aus 5, vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
7.2 Die Regelung gem. Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche gem. §§1,4 Produkthaftungsgesetzt sowie für Fälle des Unvermögens oder der Unmöglichkeit.
7.3 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
7.4 Die Verjährung der Ansprüche zwischen uns und dem Besteller richten sich nach 6.9, soweit nicht Ansprüche aus der Produzentenhaftung gem. §§823 ff in Rede stehen.
8 Schlussbestimmung
8.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Fa. Sommerer GmbH & Co. KG. Die Fa. Sommerer GmbH & Co. KG ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, jedes andere Gericht anzurufen.
8.2 Sollte eine Bestimmung in dieser Geschäftsbeziehung oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen der Parteien unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit alles sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Vielmehr verpflichten sich die Parteien, eine unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzten, die in rechtlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Das Gleiche gilt entsprechend für den Fall, dass der Vertag unvollständig sein sollte.
Hinweis: Daten unserer Kunden von der Fa. Sommerer GmbH & Co. KG werden von uns EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Beziehung erforderlich ist.